Neben den Kosten für den Netzanschluss können Kosten für das vorgelagerte allgemeine Netz anfallen. Für die Erstellung und / oder Verstärkung von Verteilungsanlagen kann der Netzbetreiber einen angemessenen Baukostenzuschuss erheben.
Der Baukostenzuschuss (BKZ) dient der teilweisen Deckung der Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen anfallen. Voraussetzung für den BKZ ist, dass sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
Erhebung von des Baukostenzuschuss (BKZ) durch die SWS Netze GmbH
Die Entgelte zum Baukostenzuschuss sind von der SWS Netze GmbH in den jeweiligen Entgeltaufstellungen aufgeführt.
Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)
Der Baukostenzuschuss ist eine vom Anschlussnehmer einmalig zu entrichtende Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Netzes, die im Rahmen der Anschlusserstellung zu entrichten ist
Hinweise zum Baukostenzuschuss finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Wann muss ein Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber entrichtet werden?
Die Erhebung von Baukostenzuschüssen ist für die Netzebenen der Niederspannung (Strom) und Niederdruck (Gas), in denen Haushaltskunden angeschlossen sind, in den § 11 NAV und § 11 NDAV ausdrücklich geregelt.
Jeder Anschlussnehmer, der an das allgemeine Netz angeschlossen wird, muss einen Baukostenzuschuss bezahlen. Eine erstmalige Anschlussleistung bis zu 30 kW ist vom Baukostenzuschuss befreit. Die Befreiung der ersten 30 kW ist in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) festgeschrieben.
Der Baukostenzuschuss ist ein Anteil für den Ausbau des allgemeinen Netzes, dass der Netzbetreiber vorfinanziert hat. Erst bei Anschlussnutzung wird diese dem Netzkunden in Rechnung gestellt.
Wird ein Baukostenzuschuss bei einer Leistungserhöhung bei einem bestehenden Netzanschluss erhoben?
Der Baukostenzuschuss wird einmal bei Herstellung des Netzanschlusses erhoben. Ändert sich der bestehende Netzanschluss, z. B. bei Leistungserhöhung oder Wechsel der Anschlussnetzebene, dann kann er erneut erhoben werden.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen neuen BKZ vom Anschlussnehmer zu verlangen, wenn dieser seinen bisherigen Netzanschluss aufgibt und den Anschluss an einem anderen Ort begehrt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Netzbetreiber im Zuge der Forderung eines BKZ verpflichtet, dem Anschlussnehmer an einem bestimmten Anschluss eine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Das dem Anschlussnehmer somit eingeräumte „Kapazitätsrecht“ ist an diesen konkreten Netzanschluss gebunden und geht bei dessen Kündigung oder Aufgabe wieder verloren. Sobald der Anschlussnehmer also einen Neuanschluss seines Anschlussobjekts herbeiführt und den Anschluss an den bisherigen Verteilungsanlagen aufgibt, ist das Neuentstehen eines BKZ-Anspruchs die Folge. Dies korrespondiert mit der Feststellung, dass ein Wechsel in der Person des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers keine Rechtfertigung für eine erneute Erhebung eines BKZ darstellt.
Wird von allen Netzbetreibern ein Baukostenzuschuss erhoben?
Jeder Netzbetreiber finanziert seine Anlagen vor und erhebt erst nach Beansprucheng seines Anschlusses die anteiligen Kosten.
Wie berechnet sich der Baukostenzuschuss?
Der Baukostenzuschuss berechnet sich aus dem vorgelagerten Versorgungsnetz, jeweils für den festgelegten Versorgungsbereich. Die Ermittlung des BKZ erfolgt nach den Vorgaben des § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung.