Privilegierung von Wärmepumpen

Mit der Einführung des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) zum 01.01.2023 ist eine Privilegierung von Umlagen für Wärmepumpen möglich. Die Aufschläge aufgrund des § 26 KWKG (KWKG-Umlage) und die Aufschläge aufgrund der Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG (§17f EnWG - Umlage) können unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen privilegiert werden.

Welche Voraussetzung gilt für eine Privilegierung der Wärmepumpen?

1. Die Wärmepumpe muss über einen eigenen Zählpunkt verfügen (vgl. § 22 Abs. 1 EnFG).

2. Kein Anspruch entsteht wenn:

  • Sie ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" sind (§ 2 Nr. 20 EnFG - d.h. Unternehmen, die auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeiten gezwungen sein werden, wenn der Staat nicht eingreift - vgl. ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1/6) oder
  • gegen Sie Beihilferückforderungsansprüche bestehen (vgl. § 22 EnFG).

3. Ein Anspruch besteht frühestens ab der Neuerstellung, jedoch nicht vor dem 01.01.2023.

Wie muss eine Meldung zur Privilegierung der Wärmepumpe erfolgen?

Die Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einem sachkundigen Dritten ermöglichen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können.

Um die Privilegierung zu erhalten ist es erforderlich, dass Sie uns die entsprechenden Daten und Werte gemäß der beigefügten Anlage mitteilen. Bitte verwenden Sie ausschließlich die beigefügte Anlage, so dass wir die Privilegierung ohne Rückfragen und Verzögerungen einstellen können. Senden Sie uns diese Anlage bitte an die SWS Netze GmbH per E-Mail.

Beantragung Privilegierung Wärmepumpe
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