Gemütliches Einfamilienhaus bei Dämmerung mit beleuchteten Fenstern und einem markanten schwarz-weißen Dach, umgeben von Bäumen und einem kiesbedeckten Vorgarten.

Informationen rund um die Neuregelung des § 14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Netzbetreiber müssen die Verteilnetze in einem hohen Tempo leistungsfähiger machen und ausbauen, damit die Mobilitäts- und Wärmewende gelingen können. Bei der derzeit stark zunehmenden Nutzung des Stromnetzes sind stabilisierende Maßnahmen zur Vermeidung von Überlastsituationen erforderlich.

Neue Regelungen des § 14a EnWG, die seit dem 1. Januar 2024 gelten, sollen dabei helfen, steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren und für Netzstabilität sorgen. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten beispielsweise Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen.

Für wen gelten die Regelungen des § 14a EnWG?

Alle Anlagenbetreiber von steuerbaren Ressourcen, welche seit dem 1.01.2024 in Betrieb genommen werden, unterliegen den Regelungen des § 14a EnWG.

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis 31. Dezember 2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf das neue Regime überführt.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Regime zu wechseln.

Welche Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in § 14a EnWG sowie in den weiterführenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.

Die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.

Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten.

Weiterführende Informationen der Bundesnetzagentur:

↗ Überblick über die neuen Regeln  

↗ FAQ zu den Regelungen 

Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?

Umfasst verpflichtend alle Anlagen, deren elektrischer Leistungsbezug über 4,2 kW liegt.

Wichtig: Für Nachtspeicherheizungen gibt es im § 14a EnWG keine neue Regelung. Sollten Sie mit uns bereits eine Vereinbarung zur Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese weiter.

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet

Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. 

Wie wird eine Netzentgeltreduzierung vorgenommen?

Letztverbraucher erhalten dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, eine Reduzierung auf die Netzentgelte.

Zunächst werden zwei unterschiedliche Berechnungsmetoden (sogenannte Module) zur Netzentgeltreduzierung zur Wahl angeboten. Alle Geräte ab 1.01.2024, welche den Regelungen der Steuerbarkeit unterliegen, fallen automatisch unter das Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung. Wer die Voraussetzungen für das Modul 2 erfüllt, separater Zähler, kann einen einen Wechsel zu einem Zeitpunkt in der Zukunft anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.

Modul 1

pauschale Netzentgeltreduzierung
  • Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
  • Gewährung einer pauschalen, vom Verbrauch unabhängigen, Netzentgeltreduzierung
  • Ist standardmäßig bei einer Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung zur Netzentgeltreduzierung eingestellt.

Modul 2

prozentuale Netzentgeltreduzierung
  • Nur für Geräte mit einem separaten Zähler
  • Gilt nicht bei Leistungsmessung
  • Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte auf 40% je verbrauchter kWh
  • Ein Wechsel in das Modul 2 muss vom Anlagenbetreiber beim Energielieferanten beauftragt werden, der in dem Fall ebenfalls einen eigenständigen, speziellen Liefertarif anbietet.

Welche Netzentgelte gelten bei der SWS Netz GmbH?

Unsere aktuellen Netzentgelte finden Sie im Kapitel 1.1 unserer Entgeltaufstellung:

→ Entgelte der SWS Netze GmbH in den Marktrollen Netzbetreiber und grundzuständiger Messstellenbetreiber im Stromnetz

weitere Fragenstellungen rund um steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Für wen gelten die neuen Regelungen aus §14a EnWG?

Diese Neuregelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz, welche ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden mit einer Leistung über 4,2 kW. Unter steuerbare Geräte fallen:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?

Die Übergangszeit geht bis zum 31.12.2028. Bis dahin können Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer § 14a Vereinbarung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde, freiwillig und endgültig in die neuen Regelungen der finalen Festlegung wechseln. Dafür müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die prozentuale Reduzierung für den Arbeitspreis und Grundpreis aus dem Jahr 2023 bleibt bis zum 31.12.2028 für Bestandskund:innen bestehen.

  • Ausnahmen:
    • Nachtspeicherheizungen bekommen die bisherige Reduzierung der Netzentgelte bis zur Außerbetriebnahme
    • Die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht wechseln
    • Ein Bestandskunde kann in das Modul 1 wechseln, ein separater Zähler ist nicht notwendig
    • Ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann in die § 14a Regelung freiwillig wechseln.
Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinheit plane?

Nach § 14a EnWG, haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Sie können aus zwei Modulen wählen: . 

  • Modul 1 - Für alle Anlagenbetreiber
  • Modul 2 - Nur für Anlagenbetreiber ohne Lastgangmessung

Für Modul 2 muss ein separater Messpunkt für die Anlagen nach dieser Regelung errichtet werden.

Ihre elektrischen Anlagen und Ihre Elektroinstallation müssen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Richtlinen für elektrische Anlagen entsprechen.  
Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Was ändert sich konkret zwischen §14a EnWG alt und §14a EnWG neu?

Mit der Aktualisierung des §14a EnWG haben sich zum einen die Teilnahmevoraussetzungen, zum anderen auch die Entlastungslogiken geändert:

  • Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
  • Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
  • Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
Was genau bedeutet eine Steuermöglichkeit durch die SWS Netze GmbH als Netzbetreiber?

Im Falle einer Überlastung unseres Stromnetzes können wir Ihr steuerbares Gerät bei Bedarf vorübergehend dimmen. Diese Dimmung wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig: Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich.

Werden bei mir Zuhause immer alle steuerbaren Geräte gleichzeitig gedimmt?

Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Dimmung möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gedimmt werden müssen, liegt aber bei dem Netzbetreiber.

Hat die Dimmung von steuerbaren Geräten auch Auswirkungen auf meinen Haushaltsstrom?

Nein, Ihr Haushaltsstrom ist von der temporären Dimmung ausgenommen. Lediglich Ihr steuerbares Gerät, wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox, können zeitweise, wenn es zu einer Netzüberlastung kommen sollte, für maximal zwei Stunden gedimmt werden.

Ich habe mir bereits in 2023 eine Wallbox installiert, die auf den Haushaltsstromzähler läuft. Kann ich dann auch von den reduzierten Netzentgelten nach §14a EnWG profitieren?

Ja, auch eine Wallbox kann ein steuerbares Gerät nach §14a EnWG sein, denn ein separater Zähler ist nicht mehr nötigt. Wichtig ist, dass Ihr Gerät den technischen Voraussetzungen nach §14a EnWG entspricht:

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät ist vom Installateur beim Netzbetreiber bereits angemeldet.
Ich habe eine Nachtspeicherheizung, welche vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde. Was gilt für mich?

Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sie können also nicht von den Entlastungen des neuen §14a EnWG profitieren. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung im Rahmen der alten Regelungen mit uns für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.

Benötige ich für meine Anlage einen neuen oder separaten Zähler, um an §14a EnWG teilnehmen zu können?

Nein, das ist nicht nötig. Ihr steuerbares Gerät benötigt keinen separaten Zähler, sondern kann auch über den Haushaltsstromzähler angeschlossen werden.

Wie erhalte ich meine Netzentgeltreduzierung?

Die Netzentgeldreduzierung wird von Ihrem Stromlieferanten auf der Rechnung ausgewiesen. Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Stromlieferanten.

Welche Melde- und Informationspflichten muss ich bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einhalten?

Nach § 19 Absatz 2 NAV besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. 

Zudem hat der Betreiber jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.

Dokumentationspflicht:
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Die genannten Informationen sind mindestens 2 Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten.