Gasnetz der SWS Netze GmbH

Krisenvorsorge

Die SWS Netze GmbH versorgt die Netzkunden zuverlässig mit Gas in Stralsund und Barth. Damit das Gas zuverlässig zu Ihnen kommt, planen und betreiben wir dafür das benötigte Leitungsnetz - 24 Stunden und 365 Tage im Jahr. Wir möchten, dass dies so bleibt!

Was aber, wenn es zu einer Gasmangellage kommt?

Es ist wichtig, entsprechende Vorsorgen zu treffen, um im Falle einer Krisensituation bestmöglich vorbereitet zu sein.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Nach § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Gasnetzbetreiber im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems berechtigt, aber auch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefährdung oder Störung zu beheben.

Die genaue Vorgehens- und Handlungsweise im Falle einer Krise in der Gasversorgung sind im Handlungsleitfaden des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) festgelegt. Der Leitfaden beschreibt prozessuale Abläufe, verbundene Informationspflichten und Kommunikationswege.

Notfallplan Gas und dessen Stufen

Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung, d.h. konkret der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er kennt drei Eskalationsstufen, je nachdem, wie deutlich der Eingriff des Staates ist.

1. Frühwarnstufe

In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, der aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

2. Alarmstufe (Seit 23.06.2022 durch die Bundesregierung in Kraft gesetzt)

Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 1 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie. Generelles Ziel in der Alarmstufe ist die deutliche Reduzierung des inländischen Gasverbrauches.

3. Notfallstufe

Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine "außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage", vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum "Bundeslastverteiler". Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Zur Behebung einer Krise in der Notfallstufe sind folgende stufenweise Maßnahmen vorgeschrieben:

Notfallstufe 1: Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG

a) Unterbrechung vertraglich unterbrechbarer Bestellungen

b) Netzumschaltungen

Notfallstufe 2: Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG

a) Kürzung bei nicht geschützten Letztverbrauchern

b) Kürzung bei systemrelevanten Gaskraftwerken

c) Kürzung bei geschützten Letztverbrauchern

Welche Maßnahmen hat die SWS Netze GmbH getroffen?

Je früher wir unsere Kunden im Fall eines Versorgungsengpasses informieren können, desto besser wird es diesen möglich sein, ihren Betrieb kontrolliert auf eine etwaig notwendige Reduktion des Erdgasbezugs einzustellen. Darüber hinaus ist es uns ein wichtiges Anliegen, neben beispielsweise negativen Umweltfolgen insbesondere auch mögliche wirtschaftliche Schäden nach Möglichkeit zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden.

Die SWS Netze GmbH hat ialle entsprechenden Netzanschlusskunden im nicht geschützten Bereich kontaktiert und Kontaktdaten erbeten. Sollten sich diese ändern, informieren Sie uns bitte zeitnah über das Kontaktformular.