Direktvermarktung
Für Energieerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW ist die Direktvermarktung verpflichtend. Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW ist die Direktvermarktung optional – sie kann vom Betreiber gewählt werden.
Auf dieser Seite finden Sie die relevanten Informationen für EEG Anlagen sowie für KWK Anlagen.
Anforderungen / Voraussetzungen für eine Direktvermarktung nach EEG
Für die Direktvermarktung von Strom, sind technische Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Zähler muss eine viertelstündige Messung des eingespeisten Stroms durchführen.
- Anlagen mit einer Leistung von über 25 kWp müssen fernsteuerbar sein.
- Abruf der Ist-Einspeisung für Anlagen über 25 kWp.
Veräußerungsformen Direktvermarktung § 21b EEG 2023
Die folgenden Veräußerungsformen nach § 21b EEG 2023 sind möglich:
- geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
- sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
- Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung)
- unentgeltliche Abnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung, ohne vorliegende Anmeldung zur Direktvermarktung) oder Ausfallvergütung (§21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023)
Die Wahl der Veräußerungsform ist dem Netzbetreiber, SWS Netze GmbH, fristgemäß mitzuteilen.