Ihr neue Anlage oder Ihre Bestandsanlage

Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG und § 4 KWKG

Direktvermarktung

Für Energieerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW ist die Direktvermarktung verpflichtend. Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW ist die Direktvermarktung optional – sie kann vom Betreiber gewählt werden.

Auf dieser Seite finden Sie die relevanten Informationen für EEG Anlagen sowie für KWK Anlagen.

Direktvermarktung - EEG

Anforderungen / Voraussetzungen für eine Direktvermarktung nach EEG

Für die Direktvermarktung von Strom, sind technische Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Zähler muss eine viertelstündige Messung des eingespeisten Stroms durchführen.
  • Anlagen mit einer Leistung von über 25 kWp müssen fernsteuerbar sein.
  • Abruf der Ist-Einspeisung für Anlagen über 25 kWp.

Anlagen bis einschließlich 25 kWp

Anlagen von 100 kWp

Anlagen größer 100 kWp

  • Sie benötigen ein intelligentes Messsystem, hilfsweise ein RLM-Zähler  
  • Einrichtung der Fernsteuerbarkeit
  • Abruf von Ist-Einspeisedaten

Veräußerungsformen Direktvermarktung § 21b EEG 2023

Die folgenden Veräußerungsformen nach § 21b EEG 2023 sind möglich: 

  1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
  2. sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
  3. Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung)
  4. unentgeltliche Abnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung, ohne vorliegende Anmeldung zur Direktvermarktung) oder Ausfallvergütung (§21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023)

Die Wahl der Veräußerungsform ist dem Netzbetreiber, SWS Netze GmbH, fristgemäß mitzuteilen. 

Sie betreiben eine EEG-Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurde?

Dann sind sie grundsätzlich für den Erhalt der Flexibilitätsprämie nach § 50b EEG 2021 berechtigt, wenn sich Ihre Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 21a oder § 21b EEG 2023 befindet.

Direktvermarktung - KWK

Was ist bei einer Direktvermarktung nach § 4 KWKG 2020 notwendig?

KWK-Anlagen mit mehr als 100 kW

  • Pflicht: Direktvermarktung (§ 4 Abs. 1, 1. Variante KWKG 2020)

                                                                                                                                                                                             

KWK-Anlagen mit bis zu 100 kW

  • Möglichkeit 1: Direktvermarktung (§ 4 Abs. 2, 1. Variante KWKG 2020)
  • Möglichkeit 2: Kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2, 3. Variante KWKG 2020)                    

Selbstverbrauch

Der selbst erzeugte Strom kann in allen Fällen auch direkt verbraucht werden. Dafür gibt es – je nach Anlagengröße – zusätzlich einen KWK-Zuschlag:

  • Für Anlagen > 100 kWel (§ 4 Abs. 1, 2. Variante KWKG 2020)
  • Für Anlagen ≤ 100 kWel (§ 4 Abs. 2, 2. Variante KWKG 2020)

Besonderheit

Bei der kaufmännischen Abnahme (§ 4 Abs. 2, 3. Variante) kann erstmals eine sogenannte kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden